Interkantonales Handbuch zur Organisation von HSK-Unterricht
HSK-Info

Arbeitsvertrag für Angestellte mit Lohn

Arbeitsvertrag

Jede:r Arbeitnehmer:in hat das Recht auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag. 

HSK-Lehrpersonen werden meistens im Stundenlohn bezahlt. Auf diesen Lohn müssen – mit wenigen Ausnahmen – Lohnnebenkosten bezahlt werden. 

Ausländische Arbeitnehmer:innen - ausser Personen mit C-Bewilligung - brauchen in der Schweiz eine Arbeitsbewilligung.

Arbeitsverträge für Mitarbeitende werden vom Verein im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 319ff des Obligationenrechts (OR) erstellt. In der Regel erhalten die Lehrpersonen sowie die Koordinationspersonen einen Einzelarbeitsvertrag (einen Modellvertrag finden Sie HIER). 

Die Anstellung erfolgt bei Vereinen HSK in der Regel im Stundenlohn, da der Unterricht meist nur wenige Lektionen pro Woche umfasst. Neben dem Unterricht gibt es weitere Aufgaben: Informations- und Beratungsarbeit, Mithilfe bei Vereinsanlässen, Teilnahme an Sitzungen und Weiterbildungen sowie Zusammenarbeit mit Eltern. Alle diese Leistungen sollten schriftlich im Arbeitsvertrag festgelegt werden. 

Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, was in einem Arbeitsvertrag geregelt sein muss. Folgende Angaben sind in einem Vertrag eines Vereins HSK üblich:

  • Aufgabenbereich / Funktion
  • Arbeitsbeginn / Einsatzdauer (in der Regel ein Schuljahr)
  • Arbeitspensum
  • Spesen
  • Entschädigung (Grundlohn, Abzüge: AHV/IV/EO, ALV, ev. Quellensteuer)
  • Probezeit
  • Versicherungen

Es gibt die Möglichkeit, im Arbeitsvertrag zusätzliche Regelungen und Vereinbarungen festzulegen (siehe zweite und dritte Seite des Modellvertrags). Diese sind Bestandteil des Arbeitsvertrags.

Die Art und Weise der Bezahlung von Spesen muss schriftlich festgehalten werden, sei es als Punkt im Vertrag oder als separates Spesenreglement. Die Spesenansätze müssen verbindlich festgelegt werden. Es gibt auch die Möglichkeit, eine Pauschale zu zahlen. Das ist dann sinnvoll, wenn eine detaillierte Abrechnung mit zahlreichen Belegen zu aufwendig wäre, z.B. für die Abrechnung von Telefonkosten.

HSK-Lehrpersonen müssen für die Spesen entschädigt werden, die im Rahmen ihrer Verpflichtungen anfallen. So müssen Kosten für ausserschulische Aktivitäten und Schullager erstattet werden, wenn die Aktivitäten vorgeschrieben sind. Das Gleiche gilt für Telefonkosten bei der Zusammenarbeit mit den Eltern und mit der Koordination. Zudem müssen Reisespesen zu vorgeschriebenen Weiterbildungen bezahlt werden.

Reisespesen zu externen Weiterbildungen werden oft nur zurückbezahlt, wenn sie zum Voraus im Vorstand beantragt wurden und das Budget es zulässt. 

 

Besonderes

In den Kantonen Baselstadt, Baselland und Zürich benötigen Personen, die in ihrer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben, einen sogenannten Sonderprivatauszug. Er gibt Auskunft darüber, ob diese Person mit einem Berufs-, Kontakt- oder Rayonverbot belegt wurde.

Um einen Sonderprivatauszug zu bekommen, gehen Sie folgendermassen vor:

  • Der Verein HSK (Arbeitgeber) füllt eine Bestätigung aus: www.e-service.admin.ch
  • Der Verein HSK sendet der HSK-Lehrperson die Bestätigung zu.
  • Mit dieser Bestätigung kann die HSK-Lehrperson ihren Sonderprivatauszug bestellen, und zwar unter folgendem Link: www.e-service.admin.ch

Der Sonderprivatauszug kostet CHF 20.

Je nach Kanton ist für den Erhalt einer HSK-Bewilligung durch die kantonalen Erziehungsdepartemente auch die Beilegung eines Privatauszugs nötig. Der Privatauszug kann von jeder in der Schweiz wohnhaften Person unter folgendem Link angefordert werden: www.e-service.admin.ch

Der Privatauszug kostet CHF 20.

 

Personalfürsorge

Falls nötig muss auch die Personalfürsorge, das heisst Pensionskassenleistungen und Nichtberufsunfallversicherung, geregelt sein. Die Einrichtung einer Nichtberufsunfallversicherung ist erst möglich, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr als 8 Stunden beträgt. Die berufliche Vorsorge (Pensionskasse) gemäss BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) wird erst relevant, wenn das Jahreseinkommen CHF 21‘510 übersteigt (Stand 1.7.2021). 

Das Vorgehen für die korrekte Anmeldung der Arbeitsverhältnisse und Abrechnung des Lohns wird auf folgender Website Schritt für Schritt erläutert: www.seco.admin.ch.

Für den seltenen Fall, dass einer Angestellten bzw. einem Angestellten des Vereins HSK gekündigt werden muss, gibt folgender Link Informationen zur korrekten Vorgehensweise: www.ch.ch > Arbeitsvertrag.