Steuern

Personen und Organisationen müssen Steuern bezahlen. Wenn Gewinn und Vermögen unter einem gewissen Betrag liegen (kantonal unterschiedlich), fallen keine Steuern an. Mitgliederbeiträge werden nicht zum steuerbaren Gewinn gezählt. Vereine HSK können als gemeinnützige Vereine anerkannt werden und auf Antrag an die kantonale Steuerverwaltung von der Steuerpflicht befreit werden.

Fragen Sie bei Ihrer kantonalen Steuerverwaltung nach, wie die Regelungen für Vereine in Ihrem Kanton sind.

Steuerbefreiung

Gemeinnützige Vereine können sich von der Steuerpflicht befreien lassen. Dazu muss ein Verein bei der kantonalen Steuerverwaltung einen Antrag auf Steuerbefreiung einreichen. Ein Beispiel eines Musterbriefs finden Sie HIER. Den Nachweis für ihre Gemeinnützigkeit müssen Vereine mit ihren Statuten und den Jahresrechnungen erbringen. Der Verein darf nicht auf Gewinn ausgerichtet sein und soll sozialen, kulturellen, sportlichen, erzieherischen Aufgaben dienen. Mehr Informationen zur Steuerbefreiung finden Sie HIER.

Steuerbefreite Vereine müssen den Steuerbehörden Auskunft über Herkunft und Verwendung ihrer finanziellen Mittel geben, wenn sie dazu aufgefordert werden.

Ist der Verein steuerbefreit, so können die Mitglieder ihre Beiträge bzw. Spender:innen ihre Zuwendungen in ihrer eigenen Steuererklärung zum Abzug bringen. Der Verein sollte dafür jährlich spätestens im Februar allen Spenderinnen und Spendern ab CHF 100 eine Spendenbescheinigung zukommen lassen. Schulgelder gelten nicht als Spenden. Die Spendenbescheinigung enthält Informationen, wer wieviel in welchem Jahr gespendet hat. In der Bescheinigung muss klar werden, welcher Verein unterstützt wurde (ev. Logo), und bestätigt werden, dass der Verein gemeinnützig und steuerbefreit ist.

Verrechnungssteuer

Bei Zinserträgen von Bankguthaben, welche quartalsweise oder halbjährlich gutgeschrieben werden, werden 35% Verrechnungssteuer abgezogen. Zinserträge bis CHF 200 pro Jahr sind davon befreit.

Die Verrechnungssteuer kann bei der eidgenössischen Steuerverwaltung mit dem entsprechenden Formular zurückgefordert werden: www.estv.admin.ch > Verrechnungssteuer > Dienstleistungen.  Die Verrechnungssteueransprüche verfallen nach 3 Jahren. 

Mehrwertsteuer

Gemeinnützige Vereine müssen erst bei einem mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz von mehr als CHF 150‘000 mit der Steuerverwaltung abrechnen. Die allermeisten Vereine HSK verzeichnen keinen Umsatz in dieser Höhe.

Die Mitgliederbeiträge werden nicht zum mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz gerechnet.

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