Vereinskonto und Zeichnungsberechtigung

Das Vereinskonto wird bei der Post oder einer Bank eröffnet. Vor der Eröffnung des Kontos müssen die Personen bestimmt werden, die das Konto eröffnen und Geld beziehen können. Das heisst, sie sind zeichnungsberechtigt.

Normalerweise sind die Präsidentin/der Präsident und eine weitere Person zeichnungsberechtigt. Wenn die Zeichnungsberechtigten häufig abwesend sind, sollte einer dritten Person die Zeichnungsberechtigung erteilt werden. Sonst könnten die Geschäfte blockiert werden. Beispiel: Ein Fest soll als Fundraising-Veranstaltung durchgeführt werden. Dafür braucht es Geld. Wenn das benötigte Geld nicht vom Konto abgehoben werden kann, weil die zeichnungsberechtigte Person für mehrere Monate ins Ausland verreist ist, müsste das Fest trotz bereits geleisteter intensiver Vorbereitung abgesagt werden.

Für die Kontoeröffnung benötigt die Post oder die Bank Unterlagen zur Identifikation des Vereins und der zeichnungsberechtigten Personen:

  • die Statuten oder gleichwertige Dokumente (Beschlüsse, Verträge, Protokolle, etc.). In diesen Dokumenten müssen die zeichnungsberechtigten Personen mit Namen erwähnt sein. 
  • Reisepass/ID/CH-Ausländerausweis/CH-Führerausweis der Personen, die das Konto eröffnen.

Am besten ruft man bei der jeweiligen Post oder Bank an, um einen Termin für die Eröffnung zu vereinbaren und zu erfahren, was man dazu mitbringen muss.

Geht aus dem Vorstandsbeschluss hervor, dass die Präsidentin oder der Präsident einzeln zeichnungsberechtigt ist, dann muss die Präsidentin oder der Präsident persönlich das Bankkonto eröffnen. Sie/er muss dabei seinen Ausweis im Original vorlegen. Wenn der Vorstand beschlossen hat, dass kollektiv gezeichnet werden muss, dann müssen alle Zeichnungsberechtigten zur Kontoeröffnung persönlich mit ihren Ausweispapieren erscheinen. Zeichnungsberechtigt ist, wer die Kompetenz hat, Verträge, Vereinbarungen oder andere Geschäfte und Zahlungen für den Verein auszuhandeln und zu unterschreiben.

Wenn eine Person aus dem Verein austritt oder sich vom Vorstand zurückziehen will, erlischt deren Zeichnungsberechtigung. Dann muss rechtzeitig eine Ersatzperson gewählt werden. Die Zeichnungsberechtigung dieser neuen Person muss bei der Post oder Bank beantragt werden. So kann der Verein seine Geschäfte ohne Unterbruch weiterführen.

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