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Lohnnebenkosten

  • AHV und Unfallversicherung
  • Quellensteuer
  • Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

 

AHV und Unfallversicherung

Alle Einkommen sind grundsätzlich AHV-pflichtig. Es gibt folgende Ausnahmen:

Rentner:innen haben einen Freibetrag von CHF 1400 pro Monat (Stand Januar 2021).

Beiträge auf geringfügigen Lohn: Vom massgebenden Lohn, der den Betrag von CHF 2300 im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen der Arbeitsnehmenden erhoben. Der Arbeitgeber hat auf diesem Lohn Prämien an seine Unfallversicherung zu zahlen, wenn er auch Arbeitnehmer mit Löhnen über CHF 2300 beschäftigt. Wenn aber ein Arbeitgeber nur Arbeitnehmer mit einem geringfügigen Lohn beschäftigt, besteht in der Unfallversicherung keine Prämienpflicht. Aber wenn ein versichertes Ereignis eintritt, muss der Arbeitgeber Prämien einzahlen (siehe S. 17 auf diesem Download). Arbeitnehmende, die weniger als acht Stunden pro Woche arbeiten, sind nur gegen Berufsunfälle versichert (mehr Informationen auf diesem Download). Auch für einen geringfügigen Lohn muss ein Lohnausweis ausgestellt werden.

Merkblätter mit allen notwendigen Informationen finden sich unter www.ahv-iv.info.

Für die Lohnfortzahlung bei Krankheit sind in der Schweiz drei verschiedene Skalen massgeblich, die gemäss Sitz des Vereins zur Anwendung kommen. Informationen dazu HIER.

 

Quellensteuer

Schweizer Staatsangehörige und Personen mit C-Ausweis zahlen ihre Steuern gemäss der Steuererklärung, die einmal pro Jahr ausgefüllt wird. Von ausländischen Arbeitskräften ohne C-Ausweis wird der Steuerbeitrag jeden Monat durch den Arbeitgeber als sogenannte Quellensteuer abgezogen.

Der Arbeitgeber zieht die Quellensteuer vom AHV-pflichtigen Lohn ab und leitet sie an die Ausgleichskasse weiter. Wie hoch die Quellensteuer ausfällt, ist je nach Kategorie, der eine Person angehört (u.a. Zivilstand, Neben- oder Haupteinkommen), unterschiedlich. Bei der Anmeldung bei der Steuerverwaltung erhält der Arbeitgeber Informationen zum Tarif. Die/der Arbeitnehmende erhält eine Bescheinigung über die abgelieferte Steuer. Diese legt sie/er seiner Steuererklärung bei. Der Arbeitgeber haftet für die Quellensteuer.

HIER findet sich eine Übersicht über die zuständigen Behörden für die Quellensteuer nach Kanton.

 

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Arbeitgeber, die nur wenig Lohn zahlen, können vom einfachen Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge und für Quellensteuer Gebrauch machen. Abrechnung und Bezug der Beiträge erfolgen dann nur einmal pro Jahr. Einziger Ansprechpartner ist die kantonale Ausgleichskasse. Voraussetzung ist, dass keine Beiträge nach dem BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) gezahlt werden müssen. Die meisten Vereine HSK können dieses Verfahren anwenden.

Ein Merkblatt zum Thema Versicherung und Steuern für Arbeitgeber finden Sie HIER (pdf zum Download) oder unter www.ahv-iv.info. Hinweis: Für Selbständigerwerbende, die im Auftrag des Vereins tätig sind, gelten andere Vorgaben, siehe Merkblatt:  "2.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO" (HIER - pdf zum Download).