images/Captura_de_pantalla_2017-12-12_a_las_15.51.34.png

Finanzielles

Für Vereine sind die Vorschriften über die Revision in Artikel 69b des Zivilgesetzbuches (ZGB) festgelegt. Es genügt, wenn ein kleiner oder mittlerer Verein HSK seine Buchführung durch Laienrevisor:innen prüfen lässt. Das sind Personen, die nicht unbedingt professionelle Buchhalter sind, aber die Grundlagen der Rechnungsführung kennen. Der Revisionsbericht hilft den Vereinsmitgliedern, sich ein Urteil über den den Zustand der Vereinsbuchhaltung zu bilden.

Bei Vereinen, die öffentliche Gelder erhalten, oder deren Umsatz sehr hoch ist (mehr als 40 Millionen Franken), muss die Buchführung von einer zugelassenen Revisionsstelle geprüft werden. Das betrifft Vereine HSK nicht.