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Rahmenbedingungen

Kantonale Vorgaben

In den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft wird Unterricht HSK gemäss Vorgabe des HarmoS-Konkordats (Art. 4, Abs. 4) angeboten. Im Kanton Basel-Landschaft gilt zusätzlich das Bildungsgesetz, das die Massnahmen zur Integration regelt (§ 5).

 

Anerkennung der Trägerschaften

Kanton Basel Stadt

Die gesetzlichen Bestimmungen in Basel-Stadt geben vor, dass Trägerschaften, welche die Einrichtungen der öffentlichen Schule nutzen, einer Bewilligung des zuständigen Departements bedürfen. Bewilligungen sind in beiden Kantonen anerkannt.

Schulgesetz BS vom 22. Oktober 2014, § 134b 
VIIbis. Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) 351)
  • 134b.
1 In Ergänzung zum staatlichen Unterricht können fremdsprachige Schülerinnen und Schüler Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) besuchen.
2 Private Trägerschaften, die schulische Einrichtungen nutzen und die von den Schulen vermittelt werden möchten, bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departements.
3 Voraussetzungen für die Bewilligung sind:
  1. Der Lehrplan und der Unterricht entsprechen den kantonalen Vorgaben;
  2. der Unterricht wird politisch und konfessionell neutral gestaltet;
  3. der Unterricht wird von qualifizierten Lehrpersonen mit ausreichenden Deutschkenntnissen durchgeführt;
  4. die Trägerschaft arbeitet nicht gewinnorientiert;
  5. die Trägerschaft arbeitet mit den Schulen und den staatlichen Stellen zusammen.
4 Die Bewilligung wird für längstens vier Jahre erteilt und kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
5 Sie kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung oder die Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden.
6 Die Volksschulleitung bestimmt eine Aufsichts- und Kontaktperson für alle bewilligten Trägerschaften für HSK-Unterricht. Die Trägerschaft bezeichnet eine Koordinatorin oder einen Koordinator.

Der Kanton Basel-Stadt erstellt zusätzlich für die Botschaften und Konsulate ein Verfahren, mit welchem diese die Bestätigung erbringen, dass sie die kantonalen Vorgaben umsetzen.

Die Anforderungen zur kantonalen Anerkennung eines neuen Elternvereins sind niedrig, um Gruppen im Aufbauprozess nicht auszuschliessen und einen rasch beginnenden ersten Unterricht HSK in einer neuen Sprache zu ermöglichen. Die Anerkennung trägt dazu bei, die Qualität der Erstsprachförderung zu sichern und weiterzuentwickeln. Sie bietet zudem die Möglichkeit, sich besser mit anderen Trägerschaften zu vernetzen. Sobald die Strukturen des Vereins gefestigt sind, wird überprüft, ob die Vorgaben eingehalten werden (das heisst z.B. Unterricht gemäss Rahmenlehrplan HSK, Einsatz von Lehrpersonen mit pädagogischer Ausbildung) und welche nächsten Entwicklungsschritte geplant werden sollten.

Kanton Basel-Landschaft

Den rechtlichen Rahmen des Unterrichts in HSK in Basel-Landschaft bilden neben Art. 4 des HarmoS-Konkordats das Bildungsgesetz (Art. 5), die Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule (Art. 47) sowie die Verordnung für die Sekundarschule (Art. 27)

Bildungsgesetz vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2017)

  • § 5 Massnahmen zur Integration

1 Die Integration der ausländischen sowie fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler in die öffentlichen Schulen wird durch gezielte Massnahmen gefördert.

2 Die öffentlichen Schulen ermöglichen ihren fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern den Besuch von Kursen zur Vermittlung der heimatlichen Sprache und Kultur. Sie stellen den nötigen Schulraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Kursbesuch hat in der Regel ausserhalb der regulären Unterrichtszeit der Schülerinnen und Schüler zu erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

3 Kurse zur Vermittlung der heimatlichen Sprache und Kultur, welche in den Räumen der öffentlichen Schulen durchgeführt werden, bedürfen der Bewilligung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.

4 Das Nähere regelt die Verordnung.

Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule vom 13.05.2003 (Stand 01.08.2016)

  • § 47 Kurse zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kultur

1 Die Kurse zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kultur werden durch Lehrbeauftragte von Konsulaten oder von Institutionen der Erziehungsberechtigten erteilt und verantwortet.

2 Der für die Kurse benötigte Schulraum wird den Kursanbieterinnen und -anbietern unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das nötige Verbrauchsmaterial wird von der Schule gratis abgegeben. Die übrigen Kosten, insbesondere die Entschädigung der Lehrbeauftragten, sind von den Konsulaten oder den Erziehungsberechtigten zu tragen.

3 Lehrbeauftragte, welche Kurse zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kultur erteilen, können an den Lehrerinnen- und Lehrerkonventen mit beratender Stimme teilnehmen.

Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 2003 (Stand 1. März 2017)

  • § 27 Kurse zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kultur

1 Die Kurse zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kultur werden durch Lehrbeauftragte von Konsulaten oder von Institutionen der Erziehungsberechtigten erteilt und verantwortet.

2 Der für die Kurse benötigte Schulraum wird den Kursanbieterinnen und -anbietern unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das nötige Verbrauchsmaterial wird von der Schule gratis abgegeben.

3 Lehrbeauftragte, welche Kurse zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kultur erteilen, können an den Lehrerinnen- und Lehrerkonventen mit beratender Stimme teilnehmen.

 

Nutzen einer Anerkennung

Eine kantonale Anerkennung bringt viele Vorteile für die Elternvereine HSK:

  • Kostenlose Nutzung von Räumen und Infrastruktur der öffentlichen Schulen
  • Kostenlose Abgabe von Verbrauchsmaterial durch die öffentlichen Schulen (gilt nur für den Kanton Basel-Landschaft)
  • Die öffentlichen Schulen machen Eltern und Kinder auf Angebote HSK aufmerksam
  • Teilnahme der Lehrpersonen HSK an Lehrerinnen- und Lehrer-Konventen oder Konferenzen (mit beratender Stimme)
  • Öffentlichkeitsarbeit und Beratung durch die kantonalen Verantwortlichen HSK
  • Besuch der kantonalen Weiterbildungsangebote für Lehrpersonen HSK zu den gleichen Konditionen wie Lehrpersonen der öffentlichen Schulen
  • Die Beurteilung aus dem Unterricht HSK kann dem Zeugnis der Volksschule beigelegt werden