Interkantonales Handbuch zur Organisation von HSK-Unterricht
HSK-Info

BS

Vereinskonto und Zeichnungsberechtigung

Das Vereinskonto wird bei der Post oder einer Bank eröffnet. Vor der Eröffnung des Kontos müssen die Personen bestimmt werden, die das Konto eröffnen und Geld beziehen können. Das heisst, sie sind zeichnungsberechtigt.

Normalerweise sind die Präsidentin/der Präsident und eine weitere Person zeichnungsberechtigt. Wenn die Zeichnungsberechtigten häufig abwesend sind, sollte einer dritten Person die Zeichnungsberechtigung erteilt werden. Sonst könnten die Geschäfte blockiert werden. Beispiel: Ein Fest soll als Fundraising-Veranstaltung durchgeführt werden. Dafür braucht es Geld. Wenn das benötigte Geld nicht vom Konto abgehoben werden kann, weil die zeichnungsberechtigte Person für mehrere Monate ins Ausland verreist ist, müsste das Fest trotz bereits geleisteter intensiver Vorbereitung abgesagt werden.

Für die Kontoeröffnung benötigt die Post oder die Bank Unterlagen zur Identifikation des Vereins und der zeichnungsberechtigten Personen:

  • die Statuten oder gleichwertige Dokumente (Beschlüsse, Verträge, Protokolle, etc.). In diesen Dokumenten müssen die zeichnungsberechtigten Personen mit Namen erwähnt sein. 
  • Reisepass/ID/CH-Ausländerausweis/CH-Führerausweis der Personen, die das Konto eröffnen.

Am besten ruft man bei der jeweiligen Post oder Bank an, um einen Termin für die Eröffnung zu vereinbaren und zu erfahren, was man dazu mitbringen muss.

Geht aus dem Vorstandsbeschluss hervor, dass die Präsidentin oder der Präsident einzeln zeichnungsberechtigt ist, dann muss die Präsidentin oder der Präsident persönlich das Bankkonto eröffnen. Sie/er muss dabei seinen Ausweis im Original vorlegen. Wenn der Vorstand beschlossen hat, dass kollektiv gezeichnet werden muss, dann müssen alle Zeichnungsberechtigten zur Kontoeröffnung persönlich mit ihren Ausweispapieren erscheinen. Zeichnungsberechtigt ist, wer die Kompetenz hat, Verträge, Vereinbarungen oder andere Geschäfte und Zahlungen für den Verein auszuhandeln und zu unterschreiben.

Wenn eine Person aus dem Verein austritt oder sich vom Vorstand zurückziehen will, erlischt deren Zeichnungsberechtigung. Dann muss rechtzeitig eine Ersatzperson gewählt werden. Die Zeichnungsberechtigung dieser neuen Person muss bei der Post oder Bank beantragt werden. So kann der Verein seine Geschäfte ohne Unterbruch weiterführen.

Checklisten

1. Vereinsgründung  

Vorabklärungen

  • Gibt es Vereine HSK mit gleicher Ausrichtung?
  • Existiert bereits eine Interessengemeinschaft?
  • Gibt es genügend potenzielle Mitglieder und Vorstandsmitglieder?
  • Welche Angebote sind erwünscht?
  • Ist ausreichendes Wissen über HSK vorhanden?
  • Welche Finanzquellen gibt es? Wie kommt man zu genügend Geld?

Vorbereitungsgruppe

  • Engagierte Leute mit gleichen Interessen für eine kleine Vorbereitungsgruppe suchen
  • Vereinszweck, d.h. Angebot HSK festlegen (nicht-wirtschaftlicher Zweck)
  • Vereinsnamen festlegen und überprüfen, ob der Name nicht schon besetzt ist
  • Statuten erstellen
  • Vorstandsmitglieder suchen

Gründungsversammlung

Vorbereitung

  • Festlegen, wer was macht (Begrüssung, Erläuterung der Vereinsziele, des Angebotes HSK, Kandidaten für Tagespräsidium und Protokollführung vorschlagen)
  • Traktandenliste erstellen
  • Präsenzliste vorbereiten
  • Versammlungsort suchen
  • Einladung mit den Beilagen (Vorstellung Initiativgruppe, Statutenentwurf, Traktandenliste) versenden
  • Eventuell weitere Interessierte, Behörden- und IG HSK-Vertreterinnen bzw. -Vertreter oder Medien einladen

Durchführung

  • Gründungsversammlung gemäss Traktandenliste durchführen
  • Gründungsmitglieder in Präsenzliste namentlich aufführen
  • Protokoll vorlesen und unterzeichnen
  • Beitrittswillige als Mitglieder aufnehmen (mit schriftlicher Beitrittserklärung)
  • Eventuell Eltern oder auch Medien orientieren

 

2. Vorbereitungen einer Vorstandssitzung

  • Termin rechtzeitig festlegen (Jahresplanung)
  • Sitzungslokal reservieren und Infrastruktur sicherstellen
  • Traktanden mit den Vorstandsmitgliedern absprechen und Unterlagen dazu anfordern
  • Je nach Traktandum weitere Teilnehmende einladen (z.B. Lehrpersonen)
  • Letztes Protokoll konsultieren
  • Traktandenliste mit Zeiteinteilung erstellen
  • Einladung mit Traktanden und Unterlagen 14 Tage vor der Sitzung versenden
  • Tischordnung festlegen: Alle sollen sich sehen und ihre Unterlagen ausbreiten können

 

3. Traktandenliste für die Mitgliederversammlung erstellen

  • Begrüssung
  • Annahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung (MV)
  • Rechenschaftslegung des Vorstands (Jahresbericht, Jahresrechnung, Bericht der Kontrollstelle)
  • Entlastung des Vorstands (Décharge)
  • Budgetrelevante Traktanden wie Jahresprogramm oder Änderung der Mitgliederbeiträge
  • Jahresbudget
  • Geschäfte, die zwingend an der MV behandelt werden müssen, z.B. Statutenänderungen.
  • Wahlen (Vorstand, Revisor:innen)
  • Anträge von Mitgliedern, die nicht unter die genannten Traktanden fallen
  • Verschiedenes
  • Abschluss des offiziellen Teils

 

4. Tipps zur Protokollführung

  • Klären, welche Art von Protokoll erstellt werden soll: Beschluss- oder Verhandlungsprotokoll
  • Vorbereitung der Präsenzliste für Mitglieder und Gäste
  • Notieren: Art der Sitzung: Vorstand / MV / Kommission; Ort, Datum und Zeit;
  • eventuell Protokoll nummerieren, weil es die Archivierung erleichtert; Leitung und Protokollant/in der Sitzung; entschuldigte und unentschuldigte Absenzen
  • Traktandenliste zur besseren Orientierung bereithalten
  • Beschlüsse und Aufträge im Originalwortlaut notieren (nachfragen und schriftliche Anträge konsultieren) und besonders hervorheben
  • Einfache, verständliche Sprache verwenden, lange Diskussionen zusammenfassen, keine persönliche Meinung einbringen
  • Sitzungsende und allfälligen neuen Termin notieren
  • Klären, wer das Protokoll unterschreiben muss und an wen es geschickt wird

Alle Checklisten in Anlehnung an Schwalder 2009,  S. 36.

Ehrenamtlich Mitarbeitende

Sobald ein Verein gegründet ist, müssen schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Verein, HSK-Lehrpersonen und den Koordinationspersonen getroffen werden. Der Verein muss sich auch um Unfall- und Haftpflichtversicherung kümmern. 

Alle, die ehrenamtlich arbeiten, sollten ein Dossier FREIWILLIG ENGAGIERT haben. Es bestätigt ihr Engagement im Verein.

Arbeitsvertrag

Jede:r Arbeitnehmer:in hat das Recht auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag. 

HSK-Lehrpersonen werden meistens im Stundenlohn bezahlt. Auf diesen Lohn müssen – mit wenigen Ausnahmen – Lohnnebenkosten bezahlt werden. 

Ausländische Arbeitnehmer:innen - ausser Personen mit C-Bewilligung - brauchen in der Schweiz eine Arbeitsbewilligung.

Arbeitsverträge für Mitarbeitende werden vom Verein im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 319ff des Obligationenrechts (OR) erstellt. In der Regel erhalten die Lehrpersonen sowie die Koordinationspersonen einen Einzelarbeitsvertrag (einen Modellvertrag finden Sie HIER). 

Arbeitsbewilligung

Einige ausländische Arbeitnehmende brauchen in der Schweiz eine Arbeitsbewilligung, die vom Arbeitgeber beantragt werden muss. Das kann für HSK-Lehrpersonen relevant sein und muss deshalb abgeklärt werden. Arbeitnehmende mit Ausweis C benötigen keine Arbeitsbewilligung.

Beim Staatssekretariat für Migration finden sich alle Informationen zu den Arbeitsbewilligungen: www.sem.admin.ch > Einreise & Aufenthalt > Arbeit/Arbeitsbewilligungen

 

Grenzgängerbewilligung

Eine Grenzgängerbewilligung wird benötigt, wenn HSK-Lehrpersonen im Ausland wohnen und in der Schweiz arbeiten. Grenzgänger:innen müssen mindestens einmal pro Woche an den ausländischen Wohnort zurückkehren.

Gesuch: Die kantonalen Behörden des Arbeitsortes erteilen die Grenzgängerbewilligung. Für die Ausstellung einer Grenzgängerbewilligung muss ein Arbeitsvertrag vorliegen. Für EU-Bürger:innen muss vom Arbeitgeber eine Arbeitsbescheinigung ausgefüllt werden. Der Arbeitgeber reicht das vollständig ausgefüllte Gesuch bei der zuständigen Behörde ein. Dabei legt er auch die Ansässigkeitsbescheinigung vom Wohnort bei.

Im Kanton BS: www.bdm.bs.ch > Arbeiten > Grenzgängerbewilligung

Im Kanton BL: www.baselland.ch > Politik und Behörden > Direktionen > Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion > KIGA > Bewilligungen > Arbeitsbewilligung > Neuer Ausweis für Grenzgänger/-innen

Im Kanton ZH: www.zh.ch > Sicherheitsdirektion > Migrationsamt > Formulare > Gesuch um Grenzgängerbewilligung

Für die Erteilung einer Grenzgängerbewilligung an Angehörige von Nicht-EU-Ländern (Drittstaatsangehörige) und von Kroatien (noch bis am 20.06.2022) bestehen besondere Regelungen (Inländervorrang). Drittstaatsangehörige müssen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in einem Nachbarstaat der Schweiz besitzen. Das Gesuch für Drittstaatsangehörige ist umfangreicher als für EU/EFTA-Staatsangehörige. Es beinhaltet unter anderem eine ausführliche Begründung sowie Kopien von Zeugnissen. Der Arbeitgeber muss belegen, dass er keine für diese Stelle qualifizierte Person in der Schweiz oder in einem EU/EFTA-Land gefunden hat.

Steuern: Bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz, Deutschland und Frankreich regeln die Besteuerung der Einkünfte.

Sozialversicherungen: Grenzgänger:innen unterstehen dem Sozialversicherungsrecht eines einzigen Landes. In der Schweiz sind die kantonalen Ausgleichskasse dafür zuständig. Sie klären rechtsverbindlich, welchem Sozialversicherungsrecht eine Person unterstellt ist.

Bei grenzüberschreitenden Fragen zu Deutschland, Frankreich und der Schweiz können die INFOBEST-Stellen (www.infobest.eu) oder das zuständige Migrationsamt weiterhelfen.

Lohn

Bei der Errechnung der Löhne für die Lehrpersonen sowie die Koordinationsperson sollten sich die Vereine HSK an den gängigen Löhnen im Bereich HSK orientieren. Die Ansätze variieren je nach Anbieter stark.