Interkantonales Handbuch zur Organisation von HSK-Unterricht
HSK-Info

Ehrenamtlich Mitarbeitende

Arbeitsbewilligung

Einige ausländische Arbeitnehmende brauchen in der Schweiz eine Arbeitsbewilligung, die vom Arbeitgeber beantragt werden muss. Das kann für HSK-Lehrpersonen relevant sein und muss deshalb abgeklärt werden. Arbeitnehmende mit Ausweis C benötigen keine Arbeitsbewilligung.

Beim Staatssekretariat für Migration finden sich alle Informationen zu den Arbeitsbewilligungen: www.sem.admin.ch > Einreise & Aufenthalt > Arbeit/Arbeitsbewilligungen

 

Grenzgängerbewilligung

Eine Grenzgängerbewilligung wird benötigt, wenn HSK-Lehrpersonen im Ausland wohnen und in der Schweiz arbeiten. Grenzgänger:innen müssen mindestens einmal pro Woche an den ausländischen Wohnort zurückkehren.

Gesuch: Die kantonalen Behörden des Arbeitsortes erteilen die Grenzgängerbewilligung. Für die Ausstellung einer Grenzgängerbewilligung muss ein Arbeitsvertrag vorliegen. Für EU-Bürger:innen muss vom Arbeitgeber eine Arbeitsbescheinigung ausgefüllt werden. Der Arbeitgeber reicht das vollständig ausgefüllte Gesuch bei der zuständigen Behörde ein. Dabei legt er auch die Ansässigkeitsbescheinigung vom Wohnort bei.

Im Kanton BS: www.bdm.bs.ch > Arbeiten > Grenzgängerbewilligung

Im Kanton BL: www.baselland.ch > Politik und Behörden > Direktionen > Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion > KIGA > Bewilligungen > Arbeitsbewilligung > Neuer Ausweis für Grenzgänger/-innen

Im Kanton ZH: www.zh.ch > Sicherheitsdirektion > Migrationsamt > Formulare > Gesuch um Grenzgängerbewilligung

Für die Erteilung einer Grenzgängerbewilligung an Angehörige von Nicht-EU-Ländern (Drittstaatsangehörige) und von Kroatien (noch bis am 20.06.2022) bestehen besondere Regelungen (Inländervorrang). Drittstaatsangehörige müssen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in einem Nachbarstaat der Schweiz besitzen. Das Gesuch für Drittstaatsangehörige ist umfangreicher als für EU/EFTA-Staatsangehörige. Es beinhaltet unter anderem eine ausführliche Begründung sowie Kopien von Zeugnissen. Der Arbeitgeber muss belegen, dass er keine für diese Stelle qualifizierte Person in der Schweiz oder in einem EU/EFTA-Land gefunden hat.

Steuern: Bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz, Deutschland und Frankreich regeln die Besteuerung der Einkünfte.

Sozialversicherungen: Grenzgänger:innen unterstehen dem Sozialversicherungsrecht eines einzigen Landes. In der Schweiz sind die kantonalen Ausgleichskasse dafür zuständig. Sie klären rechtsverbindlich, welchem Sozialversicherungsrecht eine Person unterstellt ist.

Bei grenzüberschreitenden Fragen zu Deutschland, Frankreich und der Schweiz können die INFOBEST-Stellen (www.infobest.eu) oder das zuständige Migrationsamt weiterhelfen.